2012.01.20

Schülerarbeit – Arbeitskraft-Ausleihe

Die von vielen als „Schülerarbeit“ bekannte Tätigkeit ist in der Rechtsregelung unbekannt. Für die Schüler-Arbeitnehmer gilt auch das Gesetz Nr. 20/1992 vom Arbeitsgesetzbuch (Mt.). Bezüglich der Besteuerung- und Beitragsverpflichtungen sind die Regelungen abweichend.

Bezüglich der jungen Arbeitnehmer (unter 18 Jahren) beinhaltet das Mt. ergänzende Regelungen, welche unter allen Umständen gelten müssen.

Im Anbetracht des Anweisungsrechts müssen die über Schulengenossenschaften arbeitende so betrachtet werden, dass ihr Rechtsverhältnis mit den Schulengenossenschaft besteht, und im Rahmen dieses Verhältnisses verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich außerhalb der Niederlassung des Arbeitgebers.

Die Genossenschaft muss den Arbeitnehmer schriftlich darüber informieren, wo er die Arbeit zu verrichten hat, welche Aufgaben zu ihrem Arbeitskreis gehören, was sind die sonstigen Elemente des Arbeitslohnes, der Lohnzusätze und des Lohns, bzw. über die eventuellen Leistungsanforderungen. Aber bei der effektiven Ausführung der im Arbeitskreis festgelegten Aufgaben verfügen üblicherweise die Firma, bzw. die Arbeitnehmer der Firma (neben welchen der Schüler direkt arbeitet) mit Anweisungsrecht.

Es ist bezeichnend, dass die Firmen nur die Sachen Richtung der Genossenschaft festlegen, zu welchen Zeitpunkten, für welche Zeiträume und wie viele Personen sie brauchen. So ändert sich die Person der Arbeitverrichtenden ständig. Es gibt keine Möglichkeit, dass die Firma die einzelnen Personen benennt, mit welchen sie die Arbeit „gerne“ verrichten lassen würde.

Wenn an einem Arbeitsplatz mehrere Schüler arbeiten, wird meistens von ihnen ein Arbeitsleiter bestimmt, wer auch weitere, vor allem administrative und Koordinierungsaufgaben zu erledigen hat. Den Kreis dieser Aufgaben regelt die Satzung der Genossenschaft, bzw. der Arbeitsvertrag. Über den Schüler-Arbeitsleiter verfügt der Themenleiter (zu ihm kommt die Bestellung von der Firma rein) über den Anweisungsrecht.

Die Informierung des Themenleiters muss sich auf die Arbeitsordnung, die Arbeitszeit, bzw. die Ruhezeit erstrecken, die effektive Herausgabe der Pausen legt meistens der bei der Firma mit Anweisungsrecht beauftragte Person, bzw. der Arbeitsleiter anhand der Informationen des Themenleiters fest.

Selbstverständlich sind in diesen Fragen vor allem die zwischen der Firma und der Schulengenossenschaft zustande gekommene Vereinbarung und die Satzung der Genossenschaft ausschlaggebend. Allgemein typisch ist, dass die Schüler mit den Genossenschaften in engerer Verbindung stehen, und die Firma, bei der die Arbeit verrichtet wird nur über lockerere, nur bezüglich der Ausführung der effektiven Arbeit verfügende Befugnisse verfügt.

 

Die Verteilung der den Arbeitgeber zustehenden Rechte hängt üblicherweise von der Vereinbarung der Parteien ab, aber das Gesetz legt einige fest, welche nur der in Ausleihe gebender ausüben kann, z.B.: die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Üblicherweise ist ausschlaggebend, dass für die ausgeliehene Arbeitskraft die bei der in Ausleihe nehmenden festgelegten Regeln bezüglich der Arbeitsordnung, der Arbeitszeit, bzw. der Ruhezeit angewendet sein muss.
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